Thread by @winfriedveil: "An die Experten des Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15: Ist das wohl #DSGVO-konform? Ältere Kontoauszüge nur kostenpflichtig (online verfügb [...]" #dsgvo #souveränität #datensouveränität #schutzgut #exzessiv
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An die Experten des Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15: Ist das wohl #DSGVO-konform? Ältere Kontoauszüge nur kostenpflichtig (online verfügbar sind sie auch nicht mehr)? @postbank h
@winfriedveil@postbank Die Entscheidung des ö. BVwG dahingestellt: Wenn Kunde die Kontoauszüge bereits einmal erhalten hatte, kann Bank mE die Sendung von Kopien gem. Art. 12 Abs. 5 a) DSGVO gebührenabhängig machen.
Außerdem: Datenkopie ≠ Kontoauszüge
Hinweis: Gerichte könnten beides anders sehen.
@sas_assion@winfriedveil@postbank Ich habe Zweifel, ob Art. 12 V greift, weil Art. 15 I doch umfassen dürfte, was die Bank wie zu welchem Zweck voraussichtlich wie lange speichert; das alles ergibt sich doch aus einem Kontoauszug so gar nicht. Und ist für die Kopie nach Art. 15 III nicht III 2 lex specialis?
@AlexAmtmann@sas_assion@postbank Guter Punkt. Und ob man das Auskunftsbegehren in ein kostenfreies bzgl der Begleitinformationen und ein (wg Exzessivität) kostenpflichtiges bzgl der pbD selbst wird aufteilen können, ist auch fraglich.
@winfriedveil@AlexAmtmann@sas_assion@postbank Sicher nicht - warum auch. Das Recht auf Datenportabilität dient ja auch nicht (nur) der Kontrolle der rechtskonformen DV durch die Verantwortliche.
@AlexAmtmann@winfriedveil@sas_assion@postbank Nein. Aber ich sehe keinen Anhaltspunkt, warum man Art 15 Abs. 3 #DSGVO telelogisch einschränken sollte. Es gibt verschiedene Rechte, vom Verantwortlichen Daten zu bekommen und diese sind nicht auf bestimmte Motivationen beschränkt.
@Velofisch@AlexAmtmann@sas_assion@postbank Eine Einschränkung auf die subjektive Motivation des Antragsteller ist sicher schwierig. Aber das Argument, dass Art. 15 #DSGVO keinen Anspruch auf einen kostenlosen Cloudservice begründen kann, finde ich schon überzeugend.
@winfriedveil@AlexAmtmann@sas_assion@postbank Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus der Datensouveränität. Von daher sehe ich erstmal kein Grund, ihn auf eine bestimmte Motivation einzuschränken. Nur bei Abs. 4 ist das wichtig. Da sehe ich aber auf Seiten der Bank nichts.
@winfriedveil@AlexAmtmann@sas_assion@postbank Welches Schutzgut hat das Eigentumsrecht? Wir sehen die Betroffenen zu sehr als Opfer der DV und nicht als Souverän. Warum soll Datensouveränität kein Rechtsgut sein? Nur weil Art. 8 GrCh dies nicht explizit anspricht und die Informationelle Selbstbestimmung dort nicht vorkommt?
@Velofisch@AlexAmtmann@sas_assion@postbank Kurze Antwort: ja. Lange Antwort: weil der Begriff #Souveränität den völligen Ausschluss anderer impliziert (noch mehr als informationelle Selbstbestimmung), was die Grundrechte aller anderen verletzen würde.
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